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[[Datei:berechtigungcoronaschnelltest.pdf|miniatur|Berechtigung zur Erstellung eines Corona Antigen Schnelltest]] | [[Datei:berechtigungcoronaschnelltest.pdf|miniatur|Berechtigung zur Erstellung eines Corona Antigen Schnelltest]] | ||
[[Datei:formularcoronaschnelltest.pdf|miniatur|Formular zur Bescheinigung eines Corona Antigen Schnelltest]] | |||
Im Rahmen unserer Dienstleistungen bieten wir im Namen der | Im Rahmen unserer Dienstleistungen bieten wir im Namen der | ||
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Scoutladen GmbH & Co. KG, Weingartenstr. 33, 77654 Offenburg, Deutschland, Tel. 0781 9483517 | Scoutladen GmbH & Co. KG, Weingartenstr. 33, 77654 Offenburg, Deutschland, Tel. 0781 9483517 | ||
Corona Antigen Schnelltests an und stellen entsprechende Nachweise aus. | |||
== Berechtigung zur Erstellung eines Testnachweises, Meldepflicht == | == Berechtigung zur Erstellung eines Testnachweises, Meldepflicht == | ||
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In § 5 Absatz 1 der aktualisierten und ab 22.05.2021 geltenden CoronaVO ist nun bei Erforderlichkeit eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests nach dieser Verordnung „ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Coronavirus vorzunehmen und ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 – BAnz AT 08.05.2021 V1) vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Nummer 6 Buchstabe a SchAusnahmV (asymptomatische Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr). In den Fällen von § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann die Überwachung und Bescheinigung des Tests auf einen geeigneten Dritten übertragen werden.“ | In § 5 Absatz 1 der aktualisierten und ab 22.05.2021 geltenden CoronaVO ist nun bei Erforderlichkeit eines tagesaktuellen negativen COVID-19-Schnelltests nach dieser Verordnung „ein Test im Sinne von § 28b Absatz 9 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) auf das Coronavirus vorzunehmen und ein Testnachweis im Sinne des § 2 Nummer 7 der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV vom 8. Mai 2021 – BAnz AT 08.05.2021 V1) vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 2 Nummer 6 Buchstabe a SchAusnahmV (asymptomatische Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr). In den Fällen von § 2 Nummer 7 Buchstabe a SchAusnahmV kann die Überwachung und Bescheinigung des Tests auf einen geeigneten Dritten übertragen werden.“ | ||
Ein Nachweis über das negative Testergebnis kann somit ausgestellt werden durch | === Ein Nachweis über das negative Testergebnis kann somit ausgestellt werden durch === | ||
# eine nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 8. März 2021 – in der geänderten Fassung vom 03.05.2021, BAnz AT 04.05.2021 V1) testende Stelle, | # eine nach § 6 Absatz 1 der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV vom 8. März 2021 – in der geänderten Fassung vom 03.05.2021, BAnz AT 04.05.2021 V1) testende Stelle, | ||