Satzung des Scouting & Bushcraft Convention e.V.: Unterschied zwischen den Versionen

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Satzung des Verein XY e.V.
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== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==
== § 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr ==
Die Angaben zum Namen und Sitz des Vereins gehören zu den Mindesterfordernissen einer Satzung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).  
(1) Der Verein trägt den Namen ''Scouting & Bushcraft Convention e.V.''


(1) Der Verein trägt den Namen XY e.V.
(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg.


Die Satzung muss den Namen des Vereins enthalten. Namensänderungen erfordern eine Satzungsänderung. Bei der Namenswahl darf kein Name gewählt werden, der bereits von einem anderen Verein verwendet wird. Bei gewissen Namenszusätzen, wie „Europäisch“ und „International“ oder „Akademie“ oder „Verband“ kann das Registergericht Auflagen machen.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.


(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


Als Sitz des Vereins gilt normaler Weise der Ort, an dem die Verwaltung geführt wird. Vom Sitz hängt auch das zuständige Amtsgericht (Registerbezirk) ab. Der Sitz kann auch die Privatadresse eines Vorstandsmitglieds (o.ä.) sein. Der Vereinssitz muss aber nicht zwingend der Ort sein, an dem der Verein seine Tätigkeiten durchführt oder an dem der Vorstand lebt. Die Angabe des Ortes genügt. Die Angabe einer genauen Adresse ist nicht ratsam, da dann eine Verlegung des Sitzes auch innerhalb des Registerbezirks eine Satzungsänderung erforderlich macht.  
== § 2 Vereinszweck ==
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.


(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden (bei Vereinsgründung)
Zweck des Vereins ist
* die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik
* die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.


Diese Satzungsbestimmung dokumentiert den Willen der Vereinsgründer, einen rechtsfähigen (eingetragenen) Verein zu gründen.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
* Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
* Ausstellungen
* Workshops
* Vorträge
* Öffentlichkeitsarbeit
* Netzwerkarbeit
* Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden


(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
== § 3 Selbstlosigkeit ==
Dieser Passus ist nicht zwingend erforderlich,
(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
schafft aber Klarheit über die vereinsinternen
 
Planungs- und Entscheidungszyklen vor allem aber
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
über die Fristen der Nachweispflichten des Vereins  
 
gegenüber den Aufsichts-(Finanz-)behörden.  
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
Schulfördervereine z.B. bestimmen in der Regel
 
das Schuljahr als Geschäftsjahr.  
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2 Vereinszweck
 
Die präzise Definition des Vereinszwecks (in  
== § 4 Mitglieder ==
Anlehnung an einen oder mehrere der in der
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.
Abgabenordnung, § 52 Abs. 2 genannten
 
anerkannten Zwecke) ist von entscheidender
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:
Bedeutung für die (dauerhafte) Anerkennung durch
* ordentliche Mitglieder
das Registergericht und durch das Finanzamt
* jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
(Gewährung der gemeinnützigkeitsrechtlichen
* Fördermitglieder
Steuervorteile bzw. Steuerbefreiungen) 
* Ehrenmitglieder
© Ch. Hüttig
 
Der Verein wird durch je zwei
Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.
Mitglieder des Vorstandes
 
gemeinsam gerichtlich und
Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
außergerichtlich vertreten
 
Das „Vier-Augen-Prinzip“ hat sich für alle
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
Geschäftsführungsfunktionen bewährt und hilft
 
„Alleingänge“ und Missbrauch zu vermeiden
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Andere Verteilungen, etwa parallele
 
Vertretungsbefugnis je zweier Vorstandsmitglieder
(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
oder auch nur eines sind möglich aber nicht
 
empfehlenswert.
(6) Ein Ausschluss ist möglich,
(2) Der Vorstand wird von der
* wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat.
Mitgliederversammlung für die Dauer
* wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.
von .... Jahren gewählt.
 
Die Wiederwahl der
Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Vorstandsmitglieder ist möglich. 
 
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben
Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen.  
so lange im Amt, bis ein neuer
 
Vorstand gewählt worden ist.  
Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen.
Der Vorsitzende wird von der  
Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.
Mitgliederversammlung in einem
 
besonderen Wahlgang bestimmt.  
== § 5 Beiträge ==
Die Amtszeit ist frei wählbar, könnte grundsätzlich
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine [[Beitragsordnung]] verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.
auch unbeschränkt bleiben, sollte nicht zu kurz
 
bemessen sein (2 Jahre)  
== § 6 Organe des Vereins ==
Alternativ kann auch die Zahl der Amtsperioden
Organe des Vereins sind
beschränkt werden.
 
Diese Übergangsregelung vermeidet Phasen der  
a) die Mitgliederversammlung
Handlungsunfähigkeit wenn Vorstandswahlen nicht
 
rechtzeitig stattfinden können. Bei vorzeitigem
b) der Vorstand
Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder kann in
 
der Satzung dem Vorstand auch das Recht
== § 7 Mitgliederversammlung ==
eingeräumt werden, bis zum Ablauf der  
(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
Amtsperiode zur Aufrechterhaltung der  
 
Handlungsfähigkeit ein weiteres Vorstandsmitglied
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
zu kooptieren, d.h. auf der Grundlage eines
 
Vorstandsbeschlusses kommissarisch zu
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
bestimmen.  
* Strategie und Aufgaben des Vereins
Auch dies ist in moderneren Formen der
* Beteiligungen
Vereinsführung nicht unbedingt erforderlich und
* Aufnahmen von Darlehen
kann durch einen Sprecher des Vorstands ersetzt
* Beiträge
werden.
* Alle Geschäftsordnungen des Vereins
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung  
* Satzungsänderungen
der laufenden Geschäfte des Vereins.  
* Auflösung des Verein
Er hat insbesondere folgende
 
Aufgaben:
(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.
- 
 
- 
Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zuhalten.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit  
 
eine angemessene Vergütung  
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
erhalten.  
 
[Der Vorstand kann für die Geschäfte  
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
der laufenden Verwaltung einen  
 
Geschäftsführer (besonderen  
Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
Vertreter nach § 30 BGB) bestellen.  
 
Dieser ist berechtigt, an den  
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder
Sitzungen des Vorstandes mit  
 
beratender Stimme  
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
teilzunehmen.]
 
Hier sollten in Abstimmung mit der o.a.
Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
Kernzuständigkeit der Mitgliederversammlung der
 
Aufgabenbereich des Vorstands beschrieben
== § 8 Der Vorstand ==
werden, die ihm im Rahmen der Geschäftsführung
(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.
eigenständig überlassen bleiben.
 
Vergütungen für Vorstandstätigkeit – auch und
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
insbesondere die Ehrenamtspauschale - können
 
nur auf Basis einer solchen Regelung gezahlt
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
werden. Fehlt sie, ist Vorstandstätigkeit
 
grundsätzlich ehrenamtlich und die Auszahlung von
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Ehrenamtspauschalen gemeinnützigkeitsschädlich
 
Unter Umständen erfordert die Entwicklung eines
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
Vereins eine hauptamtliche Geschäftsführung, die
 
nur mit einer solchen Bestimmung der Satzung
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
möglich ist.
 
© Ch. Hüttig
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich  
 
mindestens ...mal statt. Die Einladung  
Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
zu Vorstandssitzungen erfolgt durch  
 
den Vorsitzenden. schriftlich unter  
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.
Einhaltung einer Einladungsfrist von  
 
mindestens ..... Tagen.  
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.
All diese Einzelregelungen (4-6) können auch in
 
einer Geschäftsordnung geregelt werden, die
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.
-
 
Vom Vorstand vorgeschlagen und von der
== § 9 Satzungsänderungen ==
Mitgliederversammlung beschlossen wird 
(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(„Der Verein kann sich eine
 
Geschäftsordnung der Vorstandstätigkeit
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
geben, die von der Mitgliederversammlung
 
beschlossen wird)
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden
-
 
die der Vorstand eigenständig beschließt
== § 10 Beurkundung von Beschlüssen ==
(„Der Vorstand kann sich eine
Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
Geschäftsordnung geben“)
 
(5) Der Vorstand fasst seine  
== § 11 Datenschutz ==
Beschlüsse mit ............... (einfacher?)
(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail- Adresse, Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Mehrheit. Vorstandssitzungen sind  
 
beschlussfähig, wenn  
(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
mindestens.......(2?) Mitglieder  
 
anwesend sind.
== § 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung ==
(6) Beschlüsse des Vorstands können  
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich  
 
(per E-Mail oder online) oder  
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an '''TARGET e.V.''' der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
fernmündlich gefasst werden, wenn  
 
alle Vorstandsmitglieder ihre  
 
Zustimmung zu diesem Verfahren  
 
schriftlich oder fernmündlich erklären.  
Beschlossen in Offenburg, am 5. Oktober 2018
Schriftlich oder fernmündlich gefasste
 
Vorstandsbeschlüsse sind ebenso
__NOTOC__
schriftlich  niederzulegen und von ....
 
zu unterzeichnen wie solche regulärer
[[Kategorie: Verein]]
Sitzungen.
[[Kategorie: Scouting & Bushcraft Convention]]
§ 9 Satzungsänderungen  
Jede Änderung am Satzungstext bedeutet eine
(vom Registergericht zu kontrollierende und im
Vereinsregister einzutragende) Satzungsänderung.
(1) Für den Beschluss über  
Satzungsänderungen ist eine  
Dreiviertel Mehrheit der erschienenen  
Vereinsmitglieder erforderlich.  
Über Satzungsänderungen kann in  
der Mitgliederversammlung nur  
abgestimmt werden, wenn auf diesen  
Tagesordnungspunkt bereits in der  
Einladung (im Rahmen der  
satzungsgemäßen Frist) zur  
Mitgliederversammlung hingewiesen  
wurde und der Einladung sowohl der  
bisherige als auch der vorgesehene  
neue Satzungstext beigefügt worden  
waren.  
¾-Mehrheit ist nach BGB § 33 vorgesehen, es
könnten aber auch andere Mehrheitsverhältnisse
festgeschrieben werden. Allerdings gelten
Satzungsänderungen, wie auch die Auflösung des
Vereins als grundlegenden Entscheidungen, für die
besondere Anforderungen an die
Entscheidungsgrundlagen gelten. 
Solche klaren Verfahrensregeln schaffen
Transparenz und Vertrauen
(2) Satzungsänderungen, die von  
Aufsichts-, Gerichts- oder  
Finanzbehörden aus formalen  
Gründen verlangt werden, kann der  
Gerade bei Vereinsgründungen oder
Veränderungen von Gesetzesgrundlagen kann es
kurzfristig Änderungsforderungen in kleinerem
Rahmen und bei gewissen Details geben, für die
© Ch. Hüttig
Vorstand von sich aus vornehmen.  
Diese Satzungsänderungen müssen  
allen Vereinsmitgliedern sofort
schriftlich mitgeteilt werden  
nicht unbedingt eine Mitgliederversammlung
einberufen werden muss
§ 10 Beurkundung von
Beschlüssen 
Grundsätzlich verlangt das BGB, § 58 Nr. 4 eine
solche Beurkundung von Beschlüssen. Sie sollte
nicht nur für die Mitgliederversammlung, sondern
auch für den Vorstand (nicht zuletzt auch aus
haftungsrechtlichen Gründen) selbstverständlich
sein und im Rahmen der gesetzlichen Pflichten
auch archiviert werden.
.
Die in Mitgliederversammlungen und  
in Vorstandssitzungen gefassten  
Beschlüsse sind schriftlich  
niederzulegen und vom Vorstand zu  
unterzeichnen.
Für Vereinsgründung und die Eintragung von
Verein und Vorstand in das Vereinsregister, für
personelle Veränderungen im Vorstand, für
Satzungsänderungen, Auflösungsbeschlüsse usw.
müssen solche Protokolle ohnehin jeweils einzeln
dem Gericht vorgelegt werden. 
§ 11 Datenschutz  
Auch Vereine sind dem Schutz der Mitgliederdaten
nach dem Bundesdatenschutzgesetz verpflichtet
.
(1) Im Rahmen der  
Mitgliederverwaltung werden von den  
Mitgliedern folgenden Daten erhoben  
(Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-
Adresse usw.). Diese Daten werden  
im Rahmen der Mitgliedschaft  
verarbeitet und gespeichert.  
Zunächst sollten nur die (zur Verwaltung) absolut
notwendigen Daten erfasst, und auf diese
Regelungen auch im Aufnahmeverfahren bzw. der
Beitrittserklärung hingewiesen werden.
(2) Als Mitglied des Verbandes muss
der Verein die Daten seiner Mitglieder
(Name, Vorname, Anschrift, Funktion
usw. ) an den Verband weitergeben.
Falls Vereine einem (Dach-)Verband oder Netzwerk
angehören und in diesem Zusammenhang
Mitgliederdaten weitergegeben werde sollen, sollte
dies (auf der Grundlage entsprechender
Beschlüsse der Mitgliederversammlung) auch in
der Satzung geregelt sein. 
(3) Darüber hinaus veröffentlicht der  
Verein die Daten seiner Mitglieder  
intern wie extern nur nach  
entsprechenden Beschlüssen der  
Mitgliederversammlung und nimmt die  
Daten von Mitgliedern aus, die einer  
Veröffentlichung widersprochen  
haben
.
§ 12 Auflösung des Vereins und  
Vermögensbindung
Die Auflösung des Vereins ist ebenso wie die
Gründung eine grundlegende Entscheidung, die
© Ch. Hüttig
vereinsrechtlich wie gemeinnützigkeitsrechtlich
(Vermögensbindung) besondere
Verfahrensanforderungen verlangt
(1) Für den Beschluss, den Verein  
aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der  
in der Mitgliederversammlung  
anwesenden Mitglieder erforderlich.  
Der Beschluss kann nur nach  
rechtzeitiger Ankündigung in der  
Einladung zur Mitgliederversammlung  
gefasst werden.  
Für den Auflösungsbeschluss nennt das BGB in §
41 dieses Mehrheitsverhältnis, das allerdings in der
konkreten Satzung (nach oben bis zur
Einstimmigkeit, wie nach unten bis zur relativen
Mehrheit) abgeändert werden kann)
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung  
des Vereins oder bei Wegfall  
steuerbegünstigter Zwecke fällt das  
Vermögen des Vereins an
a)................... (Bezeichnung einer
konkreten
juristischen Person des
öffentlichen Rechts oder einer
anderen steuerbegünstigten
Körperschaft)- der - die - das - es  
unmittelbar und ausschließlich für  
gemeinnützige, mildtätige oder  
kirchliche Zwecke zu verwenden hat, 
oder
b) an eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder eine andere
steuerbegünstigte Körperschaft, die
es für ........... (Angabe eines
bestimmten gemeinnützigen,
mildtätigen oder kirchlichen Zwecks
nach der Abgabenordnung) zu
verwenden hat.
Gemeinnützigkeits-(steuer-)rechtlich hat die
Finanzverwaltung in ihren
Mustersatzungsanforderungen nach der
Abgabenordnung Vereinen (und anderen
gemeinnützigen Körperschaften) eine der beiden
Alternativen (a, b) als „zwingende“ Regelung der
gemeinnützigen Vermögensbindung (Weitergabe
des Vermögens für gemeinnützige Zwecke)
vorgeschrieben. 
Wird Variante a) gewählt, muss darauf geachtet
werden, dass die genannte Körperschaft auch über
die Anerkennung der Gemeinnützigkeit in Form
eines (aktuellen) Freistellungsbescheids verfügt.

Aktuelle Version vom 1. Dezember 2023, 11:16 Uhr

Scouting & Bushcraft Convention
Satzung des Scouting & Bushcraft Convention e.V. mit Änderung gemäß Registergericht, Stand 30.10.2018

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Scouting & Bushcraft Convention e.V.

(2) Der Sitz des Vereins ist Offenburg.

(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.

Zweck des Vereins ist

  • die Förderung der Bildung und Erziehung in den Bereichen der Jugendarbeit, Natur- und Umweltpädagogik, Erlebnispädagogik
  • die Bewahrung, Entwicklung und Verbreitung von handwerklichen und kulturellen Fähigkeiten sowie Wissen rund um Natur- und Umwelt - insbesondere für Pfadfinder-, Bushcraft- und andere Outdooraktivitäten.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • Veranstaltungen für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
  • Ausstellungen
  • Workshops
  • Vorträge
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • Netzwerkarbeit
  • Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Verbänden

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Person und juristische Personen werden, die seine Ziele unterstützen.

(2) Der Verein hat folgende Mitglieder:

  • ordentliche Mitglieder
  • jugendliche Mitglieder (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
  • Fördermitglieder
  • Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden.

Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(5) Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(6) Ein Ausschluss ist möglich,

  • wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins grob verstoßen hat.
  • wenn ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag für 24 Monate im Rückstand bleibt.

Das Mitglied kann durch einen Vorstandsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

Das Mitglied muss die Gelegenheit bekommen, vor der Beschlussfassung Stellung zu nehmen.

Innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses kann das Mitglied Berufung gegen den Vorstandsbeschluss einlegen. Dann entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig über Ausschluss oder Verbleib im Verein. Bis dorthin ruht die Mitgliedschaft.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und - fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern spezielle Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:

  • Strategie und Aufgaben des Vereins
  • Beteiligungen
  • Aufnahmen von Darlehen
  • Beiträge
  • Alle Geschäftsordnungen des Vereins
  • Satzungsänderungen
  • Auflösung des Verein

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen. Sie findet lokal oder per Telefon- oder Videokonferenz oder über eine geeignete Internet-Plattform statt.

Im Onlineverfahren wird das jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal drei Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes zwei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zuhalten.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt per eMail oder schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Außerhalb der ordentlich einberufenen Mitgliederversammlungen können Beschlüsse auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail oder per Post mit einer Frist von zwei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig – ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahme: Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertelmehrheit (siehe § 9 und § 12). Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern.

Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 3 Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, schriftlich oder per Mail unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind.

(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per E-Mail, online oder fernmündlich erklären.

§ 9 Satzungsänderungen

(1) Für den Beschluss über Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.

Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern sofort schriftlich mitgeteilt werden

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 11 Datenschutz

(1) Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail- Adresse, Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

(2) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4- Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an TARGET e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.


Beschlossen in Offenburg, am 5. Oktober 2018